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Artikel 5 Schiedsklauseln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1928

Artikel 5

5. Das gegenwärtige Protokoll, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Hinterlegung allen Vertragsstaaten mitteilen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247536

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