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Artikel 4 Schiedsklauseln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1928

Artikel 4

4. Wenn den Gerichten der vertragschließenden Staaten ein Rechtsstreit aus einem Vertrage zwischen den unter Artikel 1 erwähnten Personen unterbreitet wird und der Vertrag eine Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel enthält, die nach dem genannten Artikel gültig ist und zur Ausführung gebracht werden kann, so werden sie die Beteiligten auf Antrag eines von ihnen zwecks Entscheidung des Rechtsstreits vor die Schiedsrichter verweisen.

Diese Verweisung hat keine bindende Wirkung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte in dem Falle, daß aus irgendeinem Grunde die Schiedsabrede, die Schiedsklausel oder das Schiedsverfahren hinfällig oder unausführbar geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247535

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