Artikel 3
3. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.
Aus Art. 3 ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022
Gesetzesnummer
10001773
Dokumentnummer
NOR40247534
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