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Artikel 2 Schiedsklauseln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1928

Artikel 2

2. Für das Verfahren in Schiedssachen einschließlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes maßgebend, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Verfahrenshandlungen, die auf ihrem Gebiete vorgenommen werden müssen, nach Maßgabe der Bestimmungen zu erleichtern, die nach ihrer Gesetzgebung für das Verfahren in Schiedssachen kraft Vereinbarung maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247533

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