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Artikel 1 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 1

Artikel 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in den Fällen und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens einander die Personen auszuliefern, die wegen einer der im Artikel 2 aufgezählten, auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind oder verfolgt werden und die sich auf dem Gebiete des anderen Teiles befinden.

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