Artikel 12.
Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.
Schlagworte
Bearbeitungsrecht, Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023496
alte Dokumentnummer
N2192025641S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)