Artikel 11.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer sowie auf die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechts an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.
vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936
Schlagworte
Aufführungsrecht, Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023495
alte Dokumentnummer
N2192025640S
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