Artikel 13.
Den Urhebern von Werken der Tonkunst steht die ausschließliche Befugnis zu: 1. die Übertragung dieser Werke auf Instrumente, welche zu deren mechanischen Wiedergabe dienen, 2. die öffentliche Aufführung der nämlichen Werke mittels dieser Instrumente zu gestatten.
Vorbehalte und Einschränkungen, die sich auf die Anwendung dieses Artikels beziehen, können durch die innere Gesetzgebung eines jeden Landes, soweit es dabei in Betracht kommt, festgesetzt werden; jedoch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Einschränkungen ausschließlich auf das Gebiet desjenigen Landes begrenzt, welches sie bestimmt hat.
Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rückwirkende Kraft und findet daher in einem Verbandslande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlaubterweise vor dem Inkraftsetzen dieses Übereinkommens auf mechanische Instrumente übertragen worden sind.
Die auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses Artikels vorgenommenen Übertragungen, welche ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt werden, wo sie verboten sind, können daselbst beschlagnahmt werden.
Zum Abs. 2: Vgl. § 58 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023497
alte Dokumentnummer
N2192025642S
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