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§ 19 BauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1912

§ 19

Insoweit den im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, und des hierzu erlassenen Statuts als gemeinnützig zu behandelnden Bauvereinigungen, welche die im § 4 desselben Gesetzes erwähnten Zwecke verfolgen, hinsichtlich der Gebühren für die Erwerbung oder Veräußerung unbeweglicher Sachen oder hinsichtlich des Gebührenäquivalents von ihrem unbeweglichen Vermögen im Wege der Gesetzgebung Begünstigungen eingeräumt werden, sind diese Begünstigungen auf die Gebühren für die Erwerbung und Weiterveräußerung des Baurechtes durch die angeführten Bauvereinigungen und auf das Gebührenäquivalent von dem Werte des solchen Bauvereinigungen zustehenden Baurechtes sinngemäß anzuwenden. In Absicht auf die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ist das Baurecht, insolange das mit demselben belastete Grundstück unverbaut ist, einem unverbauten Grundstück, nach erfolgter Verbauung aber einem Gebäude rechtlich gleichzuachten; die näheren Vorschriften hierüber werden im Verordnungswege erlassen.

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