IV. Schlussbestimmungen
§ 20
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
IV. Schlussbestimmungen
§ 20
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)