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§ 20 BauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Für den Vollzug ist nur noch der Bundesminister für Justiz zuständig.

IV. Schlussbestimmungen

§ 20.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

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