V. Hauptstück.
Behörden und Verfahren.
§ 102.
Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
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