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§ 101 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Erhöhung des Stammkapitals

§ 101.

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.

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