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Artikel VI. Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

Artikel VI.

(Anm.: Abs. 1 ist gegenstandslos.)

Nach Ablauf der zehnjährigen Frist kann nur mehr der ganze Hof der Executionsführung unterzogen werden. Zum Zwecke der Vertheilung des Feilbietungserlöses sind aber die einzelnen Liegenschaften oder Gruppen von Liegenschaften, die eine verschiedene Belastung aufweisen, abgesondert zu schätzen und die ermittelten Schätzungswerte der verhältnismäßigen Auftheilung des Meistbotes zugrunde zu legen.

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