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Artikel VII. Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Artikel VII.

Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dem durch die §§ 35 bis 67 AllgGAG geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der §§ 119 und 120 GBG 1955 zu verständigen.

(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)

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