§ 4
§. 4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
§. 4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.
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