§ 3
§. 3
(1) Wurden hingegen Anmeldungen überreicht, so hat das Gericht von denselben den Grundeigenthümer mit dem Bedeuten zu verständigen, dass die eingebrachten Anmeldungen der angesuchten Löschung entgegenstehen, und dass es dem Grundeigenthümer anheimgestellt sei, die geeigneten Schritte wegen Aberkennung oder Aufhebung der angemeldeten Rechte zu unternehmen und sich hierüber binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Verständigung bei dem Grundbuchsgerichte auszuweisen.
(2) Wird dieser Ausweis geliefert und sind die vom Grundeigenthümer unternommenen Schritte von Erfolg begleitet, so ist über dessen neuerliches Gesuch, welches dem Eingabestempel nach Tarifpost 43a, 1, des Gebührengesetzes unterliegt, die Löschung der im Artikel IV, Abs. 1, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches (§. 1, Abs. 1) zu bewirken.
(3) Unterläßt hingegen der Grundeigenthümer den Ausweis zu erbringen oder den etwa betretenden Rechtsweg gehörig fortzusetzen oder sind seine Schritte nicht von Erfolg begleitet, so ist auf Ansuchen einer oder mehrerer Parteien, welche zufolge der Bestimmungen des §. 1 Anmeldungen überreicht haben, oder selbst von amtswegen die Löschung der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen, und muss über ein etwa in der Folge eingebrachtes Löschungsgesuch das in diesem Gesetze vorgesehene Verfahren neuerlich durchgeführt werde.
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