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§ 262 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

SECHSTER TITEL

Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen

(anteilmäßige Konsolidierung)

Begriff

§ 262.

(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutter- oder dem Tochterunternehmen gehören.

(2) Auf die anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (anteilmäßige Konsolidierung) sind die §§ 250 bis 258, 260 und 261 entsprechend anzuwenden.

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