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§ 263 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

SIEBENTER TITEL

Assoziierte Unternehmen Befreiung

§ 263.

(1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(2) Auf eine Beteiligung an einemassoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.

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