früher § 264a
Aufschiebung des Verkaufs
§ 264.
Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).
früher § 264a
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233767
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