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§ 319 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

§ 319.

(1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:

  1. 1. wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
  2. 2. wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
  3. 3. wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
  4. 4. wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
  5. 5. wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
  6. 6. wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
  7. 7. wenn sie bücherlich sichergestellt ist.

(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.

Schlagworte

Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233839

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