§ 3
§. 3.
Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§. 1 und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
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