§ 2
§. 2.
(1) Eines Vergehens macht sich schuldig:
- 1. der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher, außer im Falle der Noth, in einer geringeren Entfernung als der einer Viertelseemeile von einem Unterseekabel, dessen Lage er aus der Linie der Bojen oder in anderer Weise erkennen konnte, Anker geworfen hat, oder sein Fahrzeug an eine Boje, welche bestimmt ist, die Lage des Unterseekabels anzuzeigen, befestigt hat;
- 2. der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe oder seine Netze von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, nicht mindestens eine Seemeile entfernt hält.
Diese Bestimmung findet jedoch nur mit der Einschränkung Anwendung, dass den Fischerfahrzeugen, welche ein Telegraphenschiff, das die angenommenen Zeichen trägt, bemerken oder zu bemerken in der Lage sind, die nöthige jedoch 24 Stunden nicht übersteigende Frist zugestanden ist, um ihre Beschäftigung zu beendigen und sich nach der gegebenen Verständigung zu richten.
- 3. Der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe und seine Netze von der Linie der Bojen, welche bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel anzuzeigen, nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.
(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monate oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen
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