§ 1
§. 1.
(1) Eines Vergehens mach sich schuldig:
- 1. der Schiffer eines Schiffes, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, wenn er die Regeln über die Signale nicht beobachtet, welche zur Verhinderung eines Zusammenstoßes angenommen sind;
- 2. der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher die im ersten Absatze bezeichneten Signale wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage ist, und sich entweder nicht zurückzieht oder nicht mindestens eine Seemeile weit von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung des Unterseekabels beschäftigt ist, entfernt hält;
- 3. der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher die Bojen wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage ist, die bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel zu bezeichnen und sich von der Linie dieser Bojen nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.
(2) Das Vergehen ist mit Geldstrafe bis zu 25 Tagessätzen zu bestrafen.
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