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Artikel IX. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel IX.

Die Anträge auf Auslieferung sollen durch die diplomatischen Agenten der hohen vertragenden Theile gestellt werden.

Mit dem Antrage auf Auslieferung eines Beschuldigten müssen ein Haftbefehl, welcher von der zuständigen Behörde des die Auslieferung begehrenden Staates erlassen ist, und solche Beweise beigebracht werden, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo der Beschuldigte aufgefunden wird, dessen Verhaftung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung dort begangen wäre.

Betrifft der Antrag eine bereits verurtheilte Person, so muß das Strafurtheil beigebracht werden, welches von dem zuständigen Gerichte des die Auslieferung begehrenden Staates gegen den Verurtheilten erlassen ist.

Auf Strafurtheile, welche auf Ausbleiben des Beschuldigten (in contumaciam) erlassen sind, kann der Auslieferungsantrag nicht gegründet werden.

Schlagworte

Teil, Strafurteil, Verurteilter

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019996

alte Dokumentnummer

N2187422247S

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