Artikel IX.
Die Anträge auf Auslieferung sollen durch die diplomatischen Agenten der hohen vertragenden Theile gestellt werden.
Mit dem Antrage auf Auslieferung eines Beschuldigten müssen ein Haftbefehl, welcher von der zuständigen Behörde des die Auslieferung begehrenden Staates erlassen ist, und solche Beweise beigebracht werden, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo der Beschuldigte aufgefunden wird, dessen Verhaftung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung dort begangen wäre.
Betrifft der Antrag eine bereits verurtheilte Person, so muß das Strafurtheil beigebracht werden, welches von dem zuständigen Gerichte des die Auslieferung begehrenden Staates gegen den Verurtheilten erlassen ist.
Auf Strafurtheile, welche auf Ausbleiben des Beschuldigten (in contumaciam) erlassen sind, kann der Auslieferungsantrag nicht gegründet werden.
Schlagworte
Teil, Strafurteil, Verurteilter
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12019996
alte Dokumentnummer
N2187422247S
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