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Artikel VI. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel VI.

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung begehrt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder, wenn er darthut, daß der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019993

alte Dokumentnummer

N2187422244S

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