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Artikel VII. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel VII.

Wenn ein Individuum, dessen Auslieferung in Gemäßheit dieses Vertrages von einer der beiden Vertragsmächte begehrt wird, noch von einer oder mehreren anderen Mächten wegen anderer Verbrechen, die in deren Gebiete begangen wurden, reclamirt wird, so ist derselbe der Regierung, in deren Gebiete die schwerere Gesetzesübertretung begangen wurde, und wenn die von ihm verübten strafbaren Handlungen gleich schwer wären, oder wenn es zweifelhaft bliebe, welche die schwerere sei, derjenigen Regierung auszuliefern, welche zuerst das Ersuchen um die Auslieferung gestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019994

alte Dokumentnummer

N2187422245S

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