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Artikel IV. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel IV.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die Person, deren Auslieferung aus Oesterreich-Ungarn verlangt wird, in einem der Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie, oder die Person, deren Auslieferung aus Großbritannien verlangt wird, im vereinigten Königreiche wegen derselben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden, oder sich noch in Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.

Wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, in dem Staatsgebiete, wo sie sich befindet, wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung oder Strafe ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Beendigung dieser Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie erkannten Strafe aufgeschoben werden.

Sollte ein Individuum, dessen Auslieferung begehrt wird, wegen privatrechtlicher Verpflichtungen in Proceß stehen oder zurückgehalten werden, so soll dessen Auslieferung nichtsdestoweniger stattfinden; die verletzte Person behält jedoch das Recht, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.

Schlagworte

Prozess

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019991

alte Dokumentnummer

N2187422242S

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