Artikel III.
In keinem Falle und aus keinem Grunde sollen die hohen vertragschließenden Theile gehalten sein, die Auslieferung der eigenen Unterthanen zuzugestehen.
Schlagworte
Teil
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12019990
alte Dokumentnummer
N2187422241S
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