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§ 78 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Beglaubigung von Uebersetzungen.

§ 78.

(1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.

(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Befugnis, Akt

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40244398

Stichworte