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§ 60 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 60

(1) §. 60.Ein Tauber, welcher lesen kann, muß den Act selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muß in dem Acte vor der Unterschrift angeführt werden.

(2) Kann der Taube nicht lesen, so muß außer den Actszeugen noch eine Person seines Vertrauens beigezogen werden, welche seine Gebärdensprache versteht.

(3) Als Vertrauenspersonen können ohne Unterschied des Geschlechtes auch solche Personen, welche mit dem Tauben verwandt oder verschwägert oder durch Adoption oder das Eheband verbunden sind, beigezogen werden. Im Uebrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Actszeugen besitzen.

(4) Ueber das Verständniß der Gebärdensprache von Seite des Tauben muß sich der Notar durch Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des Actes beziehen, gehörig überzeugen. Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Akt, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114714

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