§ 40.
Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Prozessbevollmächtigter
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072134
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