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§ 40 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 40.

Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Prozessbevollmächtigter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072134

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