§ 28.
Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015677
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