§ 27.
Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Schlagworte
Berufspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015676
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