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§ 187 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 187.

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186 sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015866