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§ 188 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

XII. Hauptstück

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 188.

(1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40030072