Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden (vgl. Art. XVII § 11, BGBl. I Nr. 111/2007).
XI. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 186.
Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40094872
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