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§ 181 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 181.

(1) Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.

(2) Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im §. 178 festgesetzte Art.

(4) Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Disziplinargericht

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114748

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