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§ 148 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 148.

(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.

(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder seine Verlassenschaft zu tragen.

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 68/2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40173226