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§ 147 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 147.

(1) Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.

(2) Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 68/2008

Schlagworte

Übernahme, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097928

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