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§ 110b NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 110b.

(1) Stellt der Notar fest, dass die Urschrift einer noch aufzubewahrenden notariellen Urkunde fehlt, so muss er versuchen, diese umgehend wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, so sind die Beteiligten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

(2) Befindet sich bei einem Beteiligten, einer Behörde oder einem anderen Notar eine Ausfertigung der verlorenen Urschrift, so hat der Notar diese abzuverlangen und davon eine beglaubigte Abschrift herzustellen. Ist die Urkunde gemäß § 110 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung gespeichert worden, so kann die beglaubigte Abschrift vom gespeicherten Dateninhalt hergestellt werden.

(3) Über die Vervollständigung der Akten und die Art, wie sie bewirkt wurde, ist ein Protokoll aufzunehmen und samt den die Vervollständigung betreffenden Schriftstücken den Akten beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097923