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Art. 11 § 3 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2009

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 24, 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 24, 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 3.

§§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.