vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 39

§. 39.

Bei der inneren Untersuchung ist die Oeffnung des Kopfes, des Halses, der Brust- und Unterleibshöhle, und zwar auch dann vorzunehmen, wenn eine Ursache des Todes bereits in einem oder dem anderen dieser Theile des Körpers aufgefunden worden wäre. Im Allgemeinen hat man sich bei der Section an die anatomische Ordnung zu halten, sie bei dem Kopfe zu beginnen, und in derselben Reihenfolge wie bei der äußeren Besichtigung fortzusetzen.

Jeder Schnitt ist behutsam und in der Art zu führen, daß durch denselben nicht mehr Theile, als man beabsichtiget, getrennt werden.

Insbesondere sind die Verletzungen der Venen, als: der Schilddrüsen-, der äußeren und inneren Drossel-, der Schlüsselbeinblutadern, der Hohladern, sowie überhaupt aller größeren Venen zu vermeiden. Nie darf ein Schnitt durch eine vorhandene Verletzung geführt werden, und wo eine solche in der sonst üblichen Schnittlinie liegt, ist von dieser abzuweichen, und jene gänzlich zu umgehen. Ist eine Verletzung an einer mit den Haupthöhlen des Körpers in keiner Verbindung stehenden Stelle vorhanden, so muß auch dieser Theil nach den Regeln der Kunst eröffnet, und alle Gebilde, in soweit sie von der Verletzung betroffen worden sind, näher untersucht werden. Es kann demnach die Eröffnung der Augen, der Nasenhöhlen, des äußeren oder inneren Gehörganges, des Rückenmarkkanales, des Hodensackes, des Mastdarmes, eines oder mehrerer Gelenke, oder die Präparirung der einen oder der anderen Extremität u.s.w., erforderlich werden.