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§ 38 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 38

§. 38.

Die Obduction der Leiche selbst zerfällt in die äußere Besichtigung und in die innere Untersuchung. Bei der ersteren sind nach vorausgegangener Beschreibung der allgemeinen Merkmale, die einzelnen Theile des Körpers, Kopf, Hals, Brust, Unterleib, die oberen und unteren Extremitäten und schließlich die Rückenfläche zu besichtigen und alles an ihnen Bemerkenswerthe anzuführen. Verletzungen, wenn sie sich auf einzelne Theile beschränken, sind bei Beschreibung dieser, wenn sie sich aber über eine größere Fläche des Körpers erstrecken, gleich nach aufgenommenem allgemeinen Befunde zu untersuchen. Insbesondere sind aber jene Stellen des menschlichen Körpers genau zu besichtigen, an welchen vorzugsweise leicht übersehbare und schwer zu entdeckende Verletzungen angebracht werden, oder sonst die Merkmale einer von Außen her stattgehabten Gewaltthätigkeit verborgen bleiben können, als die Augen-, Nasen-, Mund- und Rachenhöhle, der äußere Gehörgang, die Gegend des Nackens, die Achselgruben, der After, bei Weibern mit hängenden Brüsten die Stellen, welche von diesen, besonders linker Seits, bedeckt werden, die aüßeren Geschlechtstheile, bei Kindern überdieß noch die Fontanellen und die ganze Rückgratsgegend. Die gerichtliche Beschau darf sich jedoch nur dann auf die äußere Besichtigung beschränken, wenn der vorhandene hohe Grad der Fäulniß kein erhebliches weiteres Ergebniß aus der inneren Untersuchung gewärtigen läßt, und bei solchen Leichen kein Verdacht einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung vorhanden ist.