vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 502 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

d) Maß des Genusses.

§ 502

Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüthen lassen.

Stichworte