vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 503 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.

§ 503

Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig auch auf die Rechte des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können; so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes, enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.

Stichworte