Abs. 2 erster Halbsatz in Kraft getreten am 15.4.1916.
Abs. 1 gilt nicht für Wege- und Wasserleitungsservituten in Tirol (Art. I RGBl. Nr. 77/1897).
Erwerbungsart.
§ 481.
(1) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
(2) An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.
Abs. 1 gilt nicht für Wege- und Wasserleitungsservituten in Tirol (Art. I RGBl. Nr. 77/1897).
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2023
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018209
alte Dokumentnummer
N2181110690Z
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