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§ 380 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Drittes Hauptstück.

Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung. Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.

§ 380

Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.

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