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§ 381 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.

Die Zueignung.

§ 381

Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.

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