Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 207.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193044
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