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§ 1382 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;

§ 1382

Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.